Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes München hervor (Urteil vom 17. November 2011 – Az.: 29 U 3496/11).
Der Sachverhalt: Zwei Nutzer der Videoplattform YouTube hatten sechs Ausschnitte des Films ‘Werner Eiskalt’ bei YouTube eingestellt. Die Filmausschnitte waren von schlechter Qualität und wiesen keinerlei Zusammenhang auf.
Nach Aufforderung des Klägers, der die Rechte an dem Film inne hatte, entfernte YouTube diese sechs Filmausschnitte. Der weitergehenden Aufforderung des Klägers, Auskunft über die zur Identifizierung der beiden Nutzer erforderlichen Daten zu erteilen, kam YouTube nicht nach. Die gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht München vertrat die Auffassung, dass es an der erforderlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß fehle. Entsprechend stehe dem Kläger auch kein Auskunftsanspruch zu.
Die beanstandeten Filmausschnitte begründeten weder hinsichtlich der Anzahl der Aufrufe auf YouTube eine Rechtsverletzung noch sei zu erkennen, dass mit diesen unmittelbar oder mittelbar ein wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil erzielt werden sollte. Dafür spreche bereits, dass die Filmausschnitte von sehr schlechter Qualität seien und nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden.
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