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Risiko bei ‘Pressespiegel’ im Internet

Ebenso verbreitet ist der Glaube, dass diese Art der Nutzung von Artikel aus Zeitungen, Zeitschriften oder dem Internet gemeinfrei ist. Es wird insoweit sowohl vom “Pressespiegel-Privileg”, als auch von der zulässigen “privaten Kopie” oder der “Zitierfreiheit” gesprochen. Im Ergebnis werden hier viele Begriffe durcheinander geworfen. Die Unkenntnis über die wahre Rechtslage setzt daher viele Unternehmen dem Risiko einer Abmahnung aus. Wie genau ist es also?

Zeitungsartikel sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, das heißt allein der Urheber kann bestimmen, wem er Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk einräumt. Dabei ist es nicht etwa so, dass jemand, der einen Artikel ins Internet einstellt, gleichzeitig die Erlaubnis für jedermann erteilt, diesen Artikel ebenfalls auf seiner Seite einzustellen. Vielmehr wird zugunsten des Urhebers immer davon ausgegangen, dass die Rechte im Zweifelsfall beim Urheber verbleiben.

Mangels einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung bestimmt sich deshalb nach der so genannten “Zweckübertragungstheorie” der Umfang der Einräumung eines Nutzungsrechts allein nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck. Bezogen auf den Fall: Das Bereihalten des eigenen Artikels im Internet soll das Lesen des Artikels online ermöglichen, aber nicht anderen gestatten, diesen Artikel auf eine andere Seite einzustellen. Im Internet bereit gehaltene Werke sind also nicht “gemeinfrei”.

Das Gesetz begrenzt allerdings die Rechte des Urhebers im Interesse der Öffentlichkeit. Zum Beispiel dürfen Schulen Teile eines Werks für den Unterrichtsgebrauch kopieren. Ferner bestimmt § 53 Abs. 1 des Urheberrechtgesetzes (UrhG), dass Kopien zum “privaten Gebrauch” zulässig sind. Allerdings gilt dies nur, soweit der Gebrauch tatsächlich “privat”, also nicht gewerblich ist. Eine Unternehmenswebsite fällt also nicht darunter. Darüber hinaus ist die Privatkopie nur für den “eigenen Gebrauch” zulässig, schon deshalb fällt ein Einstellen auf die (private) Internetseite nicht unter die Ausnahme.

Das oftmals bemühte “Pressespiegel-Privileg” greift auch nicht. Dies ist in § 49 UrhG geregelt, wonach die Vervielfältigung einzelner Zeitungsartikel in anderen Zeitungen oder Informationsblättern zulässig ist, sofern die Artikel nicht mit einem Rechtevorbehalt versehen sind. Unter diese Vorschrift fallen auch unternehmensinterne Pressespiegel. Lange Zeit war streitig, ob dies auch dann noch gilt, wenn der Pressespiegel elektronisch erstellt wurde.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof hierzu entschieden: Grundsätzlich ist es zulässig, wenn an die Stelle des Ausdrucks die Übermittlung einer Datei tritt. Um aber auszuschließen, dass mit der elektronischen Übermittlung zusätzliche Belange des Urhebers beeinträchtigt werden, darf ein solcher Pressespiegel nur unternehmensintern verbreitet werden und darf nicht “recherchierbar” gemacht werden (BGH-Urteil vom 11.07.2002 – I ZR 255/00). Das bedeutet, Artikel dürfen nur grafisch dargestellt werden und das elektronische Format darf nicht etwa im Internet der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Im Ergebnis fällt also die Presserundschau im Internet nicht unter die Ausnahme.

Bleibt noch die Zitierfreiheit. Nach § 51 UrhG ist eine Vervielfältigung einzelner Werke im gebotenen Umfang zulässig, wenn “Stellen eines Werkes … nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden”. Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein Zitat nur vorliegt, wenn auf das zitierte Werk in einem eigenständigen neuen Werk Bezug genommen wird. Darüber hinaus muss auch ein so genannter Zitatzweck vorliegen, dass heißt das jeweilige Werk muss sich mit dem Zitierten auseinandersetzen, darf also nicht bloß das Zitat zum Inhalt haben. Aus diesem Grund fällt ein Pressespiegel im Internet auch nicht unter diese Ausnahme.

Unternehmenspressespiegel sind ein gutes Werbetool im Internet. Um sich vor Abmahnungen zu schützen, sollte man sich aber die notwendigen Rechte beschaffen, bevor man diese ins Internet einstellt.

Silicon-Redaktion

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  • Einige Abmahnungen der FAZ und der Süddeutschen haben für Furore gesorgt. Bis dahin war es Praxis, ebenso wie in gedruckten Prospekten oder Klappentexten, auch im Internet mit kurzen Zitaten das Presseecho zu dokumentieren. Jetzt aber ist Angst angesagt und oft wird nahegelegt, ganz auf solche Zitate zu verzichten.
    Dazu ist anzumerken, dass in den von der FAZ und der Süddeutschen abgemahnten Fällen es nicht um Auszüge von ein bis zwei Zeilen aus einer Rezension ging. Bariton Peter Schöne hatte auf seiner Homepage komplette Zeitungsartikel eingestellt.
    Die Abmahnungen daraufhin sind zwar irgendwie unfair (denn ohne die künstlerische Leistung Schönes hätte es die Artikel gar nicht erst gegeben) aber rechtlich nicht zu beanstanden - Peter Schöne musste zahlen.
    Bisher ist mir jedoch kein Fall bekannt, dass ein Zitat von ein bis zwei Zeilen (in der bekannten und üblichen Art; Bayernkurier: "tolles Buch eines in ganz Bayern bislang unterschätzten Autors") zu einer Abmahnung geführt hätte.
    Ein gewisses Restrisiko besteht. Aber brechen wir die von Schöne für mehrere ganze Artikel bezahlten rund 1400 Euro runter auf ein bis zwei Zeilen, so dürfte es auch finanziell überschaubar sein.

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