Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jetzt in einem Urteil entschieden. In dem Urteil heißt es, dass eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei, wenn der zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellte Zugang ‘kurzfristig’ und für ‘unverfängliche’ Zwecke privat genutzt werde.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau erfolgreich gegen ihre Kündigung geklagt. Sie hatte im Schnitt etwa eine Stunde im Monat privat im Netz verbracht. Der Arbeitgeber warf seiner Angestellten vor, sie habe ihre Pflichten gravierend verletzt.
Das Gericht kam jedoch zu einem anderen Befund. Eine wesentliche Pflichtverletzung würde dann vorliegen, wenn die Frau im großen Umfang privat gesurft oder Material aus dem Netz heruntergeladen hätte. Eine Pflichtverletzung liege auch dann vor, wenn durch die Nutzung eine Rufschädigung des Arbeitgebers drohe, etwa durch das gezielte Anklicken von pornografischen oder illegalen Inhalten. Um solche Streitigkeiten von vorne herein auszuschließen, sollten die Arbeitgeber klare Regeln für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz aufstellen, empfehlen Experten.
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