Es sei nicht nur verboten, ohne Freisprechanlage während der Fahrt zu telefonieren, sondern ebenso das Versenden oder Öffnen von SMS, der Abruf von Daten oder die Verwendung einer anderen Funktion des jeweiligen Handys. Das schließe auch die Nutzung der Navigationsfunktion ein.
Das Gericht argumentierte: Sobald der Autofahrer sein Handy in die Hand nehme, verstoße er gegen die deutsche Straßenverkehrsordnung. Grund für den öffentlichen Beschluss war die Beschwerde eines Autofahrers, der vom Amtsgericht Bonn wegen verbotener Handynutzung am Steuer zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt wurde. Das OLG Köln ließ seine Beschwerde nicht zur Entscheidung zu.
Der Verurteilte argumentierte vergeblich damit, dass er während der Fahrt nicht telefonieren, sondern nur die Navigationsfunktion nutzen wollte.
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