Die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr erläutert den Hintergrund des Verfahrens: Eine Frau hatte gegen die Betreiberin eines Online-Portals geklagt, weil diese einen Artikel über die Klägerin anbot, der rechtswidrige Äußerungen zum Inhalt hatte. Die Klägerin ließ die Seiten-Inhaberin außergerichtlich abmahnen, woraufhin die diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Sie verpflichtete sich, den Artikel zukünftig nicht mehr zu veröffentlichen und löschte ihn von ihrem Portal.
Zusätzlich bot die Beklagte jedoch auf ihrem Online-Portal einen Suchdienst an, der die Suchfunktion der Suchmaschine Google nutzte. Dabei konnte der Nutzer wählen, ob er das gesamte Internet nach dem jeweiligen Begriff durchsuchen wollte oder nur das Portal der Beklagten.
Obwohl die Beklagte den Artikel auf ihrer Internetseite gelöscht hatte, zeigte die Suchfunktion bei Google den Bericht noch als Treffer in der Übersicht an. Der Inhalt war zwar nicht mehr abrufbar, jedoch konnten Teile des Textes in der Überschrift gelesen werden. Dieselben Treffer bei einer entsprechenden Suche auf dem Portal der Beklagten angezeigt. Die Klägerin forderte daher von der Site-Betreiberin die Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung des Artikels.
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