Das entschied das Landgericht München in seinem Urteil 7 O 14276/07 vom 19. Juni 2009. Und so stellte sich dem Richter der Sachverhalt dar: Die Parteien stritten um die Folgen rechtswidriger Nutzung von Stadtplan-Kartenausschnitten auf der Internetseite des Beklagten.
Der Kläger war ein Online-Stadtplandienst, der gegen Zahlung einer Gebühr Stadtplankarten zur Verfügung stellte. Die Beklagte verwendete diese ohne Zustimmung des Klägers. Daher begehrte er von dem Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes und die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Kosten. Der Beklagte wandte hiergegen ein, dass diese Stadtplankarten nicht urheberrechtlich geschützt seien, da die Gestaltung keine spezifischen Merkmale aufweise.
Die Richter gaben der Klage statt. Zum einen stellten sie fest, dass die Stadtplankarten des Klägers die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen würden und daher urheberrechtlich geschützt seien. Die Kartenausschnitte seien so gestaltet, dass eine Vielzahl verschiedener Darstellungsalternativen in Bezug auf Symbolik, Farbgebung und Beschriftung möglich seien. Auch geografische Gegebenheiten sowie S-Bahnstrecken und wichtige Gebäude würden eigentümlich dargestellt. Insgesamt könne daher von einer individuellen Gestaltung gesprochen werden, für die Urheberrechtsschutz vorliege.
Das Gericht führte zum anderen aus, dass der Beklagte die Karten rechtswidrig genutzt habe, da sie ohne die Zustimmung des Klägers die Kartenausschnitte auf der eigenen Webseite verwendet habe. Daher habe der Beklagte die angefallenen Abmahnkosten und einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen.
Für die kommerzielle Onlinestellung einer Karte bis Größe DIN A 6 könne eine einmalige Lizenzgebühr von 820 Euro gefordert werden. Für größere Kartenausschnitte dürfe eine Gebühr in Höhe von bis zu 1200 Euro angesetzt werden.
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openstreetmap
Für was gibt es openstreetmap da hat man solche schereien nicht.