Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar: Bei der Klägerin handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Der Beklagte unterhielt einen gastronomischen Betrieb, in dem er auch regelmäßig Veranstaltungen durchführte. Zur Bewerbung seiner Festlichkeiten versandte er einen Newsletter. Diesen erhielt eine Rechtsanwaltskanzlei, die erklärte, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters erteilt worden sei.
Der Beklagte rechtfertigte den Versand damit, dass die E-Mail-Adresse auf dem Geschäftsbrief der Kanzlei gestanden habe, den die Kanzlei im Rahmen einer Bestellung an den Beklagten geschickt hatte. Der Newsletter-Versand sei daher nicht rechtswidrig.
Die Richter gaben der Klage statt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Übersendung von Werbe-E-Mails nur zulässig sei, wenn der Adressat zuvor seine ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt habe. Liege das Einverständnis nicht vor, handle der Versender rechtswidrig, da er die Adressaten in unzumutbarer Weise belästige.
Vorliegend habe der Beklagte sich rechtswidrig verhalten, da er der Kanzlei den Newsletter geschickt habe, ohne dass diese eine Einwilligung dazu erteilt habe. In dem Abdruck der Kanzlei-E-Mail-Adresse auf den Geschäftsbriefen sei weder ein ausdrückliches noch ein konludentes Einverständnis zu sehen.
Auch die Speicherung der E-Mail-Adresse in dem Verteiler des Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte habe auch nicht darlegen können, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen eingerichtet habe, damit es zu derartigen fehlerhaften Zusenden künftig nicht mehr kommen könne. Dazu sei er allerdings verpflichtet.
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