Er ging vor Gericht und wendete ein, dass ihm infolge dieses Umstandes möglicherweise Einkünfte entgangen wären. Diese hätten dabei auf entsprechenden Mandatsaufträgen basieren können.
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger teilweise Recht (Beschluss vom 04.06.2010 – Az.: 1 W 8/10) . Die Möglichkeit eines Schadenseintritts basiere darauf, dass der Kläger an der Entgegennahme von eventuell per Telefon- oder Telefax übermittelten Mandatsaufträgen gehindert gewesen sei. Hieraus ergebe sich die Gefahr entgangener Einkünfte.
Das Gericht stellte darauf ab, dass eine genaue Darlegung des Klägers, aus der sich ergebe in welchem Umfang er mit der Übertragung entsprechender Mandate hätte rechnen können, wegen der üblicherweise telefonisch erfolgenden Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehe jedenfalls dann, wenn die Kanzlei mit vollem Arbeitseinsatz betrieben werde.
Allerdings bestehe ein Schadensersatzanspruch nur bis zur Einrichtung einer Notschaltung. Diese sei geeignet, die wesentliche telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei wiederherzustellen. Es könne jedoch kein Schadensersatz beansprucht werden, falls auch die Notschaltung Störungen unterliege, die jedoch nicht geeignet seien, Umsatzeinbußen zu begründen.
Als Leitsätze gab das Gericht aus:
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