Dem Urteil zufolge hat die Telekom unzulässig die Margen ihrer Mitbewerber beschnitten, was nach EU-Recht einen “verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung” bedeutet.
“Dadurch, dass die Deutsche Telekom die Margen ihrer zumindest ebenso effizienten Wettbewerber beschneidet und diese so vom Markt verdrängt, stärkt sie nämlich ihre beherrschende Stellung und schädigt damit die Verbraucher, indem sie deren Wahlmöglichkeiten sowie die Aussicht, dass die Endkundenentgelte für Endkunden-Zugangsdienste auf längere Sicht wegen des Wettbewerbs auf dem Markt sinken, einschränkt”, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Auf mehrere, 1999 eingegangene Beschwerden von konkurrierenden Unternehmen hin hatte die EU-Kommission im Mai 2003 entschieden, dass die Telekom ihre Vormachtstellung auf dem Festnetzmarkt seit 1998 missbraucht und “den Wettbewerb erheblich behindert” hatte (Entscheidung 2003/707/EG). Für den Zugang der Wettbewerber zum Netz – sogenannte “Vorleistungszugangsdienste” – verlangte die Telekom mehr, als sie ihren eigenen Endkunden in Rechnung stellte. Dadurch sei die Konkurrenz gezwungen gewesen, ihre Dienste zu höheren Preisen anzubieten als die Telekom, urteilte die EU-Kommission damals – und verhängte eine Geldbuße von 12,6 Millionen Euro.
Die Telekom klagte im Juli 2003 in erster Instanz auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung oder zumindest Herabsetzung der verhängten Geldbuße. Der EuGH wies die Klage in seinem Urteil vom 10. April 2008 ab; die Telekom legte gegen die Entscheidung im Juni 2008 Rechtsmittel ein, das nun zurückgewiesen wurde.
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