Der Fall Mollath hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Nicht zuletzt deswegen, weil Gustl Mollath und seine Verteidigung die Öffentlichkeit als Teil der Verteidigungsstrategie suchten. Die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit in großen Strafprozessen hat die Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt (bspw. Kachelmann, Beate Zschäpe etc.). Nun könnte der angesehene Strafrechtsexperte eine Grenze überschritten haben, indem er 32 Dokumente aus dem Verfahren gegen Gustl Mollath auf seiner Internetseite veröffentlichte.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beruhen auf einem in der Strafrechtspraxis eher exotischen Paragraphen. Die verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen nach § 353 dNr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) verbietet es die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teile veröffentlicht. Die Strafe für dieses Vergehen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Stein des Anstoßes ist dabei nicht die Veröffentlichung eigener Schriftstücke des Verteidigers an das Gericht, sondern die wörtliche Wiedergabe des Wideraufnahmeantrages der Staatsanwaltschaft Regensburg und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg. Die gegen den Anwalt ermittelnde Staatsanwaltschaft Hamburg sieht darin die Veröffentlichung amtlicher Dokumente im Sinne des § 353 d Nr. 3 StGB.
Der beschuldigte Strafverteidiger weist eine Verletzung des § 353 d Nr. 3 StGB hingegen zurück. Seiner Meinung nach sei dieses Strafnorm nur auf das laufende, jedoch nicht auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren, anwendbar. Die veröffentlichten Dokumente seien aus zeitlicher Sicht nicht Teil des “Strafverfahrens” und somit deren Veröffentlichung nicht verboten.
Indes ist der Versuch der Staatsanwaltschaft die Server des Verteidigers zu beschlagnahmen gescheitert. Das Amtsgericht Hamburg-Mitte hat den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 166 Gs 377/13). Das Amtsgericht folgt insoweit den Argumenten des Strafverteidigers. Ob es nach diesem Gerichtsbeschluss noch zu einer Anklage kommt, ist unwahrscheinlich, bleibt aber abzuwarten.
Bereits seit einigen Jahren führt die RGF Staffing Germany Schulungen durch, um die eigenen Mitarbeiter…
Das Europäische Forschungsprojekt XMANAI hat den Blick in die KI geöffnet und macht ihre Entscheidungsprozesse…
Hacker nutzen LLM weniger als visionäre Alleskönner-Technologien, sondern als effiziente Werkzeuge zum Verbessern von Standardangriffen,…
Der "ARIS AI Companion" soll alle Mitarbeitenden darin befähigen, Prozesse zu analysieren und Ineffizienzen aufzudecken.
Kurz vor der Fußball-Europameisterschaft in Deutschland nehmen die Cyberbedrohungen für Sportfans zu, warnt Marco Eggerling…
Software für das Customer Relationship Management muss passgenau ausgewählt und im Praxistest an das einzelne…
View Comments
Und wieder einmal schwätzt die "Hamburger Juristerei" mit, wovon sie keine Ahnung hat bzw. es sie einen Dreck angeht!
Und grundsätzlich empfehlenswert zu diesem Thema, weil kann jeden von uns treffen, es muss einfach nur der anderen Seite nicht gefallen was wir tun / denken / sagen!)
http://www.gustl-for-help.de/index.html
und
http://de.wikipedia.org/wiki/Gustl_Mollath