EuGH: Keine Urheberverletzung durch Eingebettete Videos

Einbetten eines Youtube-Videos: Wer diese Funktion nutzt, macht sich laut EuGH keiner Urheberrechtsverletzung schuldig. Laut Rechtsanwalt Christian Solmecke könnte die Entscheidung auch auf andere Inhalte angewandt werden. Screenshot: silicon.de

In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof am 21. Oktober entschieden, dass das Einbetten auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglicher Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing keinen Urheberrechtsverstoß darstellt (Az. C-348/13). Das gilt unabhängig davon, ob der Urheber der Veröffentlichung zustimmt oder nicht. Das Urteil des EuGH erging in einer Sache, die der Bundesgerichtshof im Mai 2013 zur Vorabentscheidung an das EuGH in Luxemburg vorgelegt hatte (Az. I ZR 46/12).

Youtube-Videos, die auf der eigenen Seite eingebettet werden, sind wohl das bekannteste Beispiel für Framing: Dabei werden Multimediainhalte in eine Webseite eingebettet, indem diese durch einen  Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) wiedergegeben werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltersystemen gegen zwei selbständige Handelsvertreter geklagt, die für ein Konkurrenzunternehmen tätig sind. Ein von dem Hersteller finanzierter Werbefilm war angeblich ohne dessen Zustimmung auf Googles Videoplattform Youtube abrufbar und anschließend von den Beklagten in deren Webseiten eingebunden worden. Das klagende Unternehmen war der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne von Paragraf 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) öffentlich zugänglich gemacht und forderte Schadenersatz.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht München (Az. 37 O 15777/10) der Klägerin Recht gegeben und den Beklagten eine Schadenersatzzahlung von jeweils 1000 Euro auferlegt. In der Berufungsverhandlung hob das Oberlandesgericht München die Entscheidung aber wieder auf (Az. 6 U 1092/11), woraufhin die Klägerin in Revision ging, um das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen zu lassen.

Das Berufungsgericht nahm aber wie später auch der Bundesgerichtshof an, “dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des ‘Framing’ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraf 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.” Nach Ansicht des BGH könnte eine solche Verknüpfung allerdings einen Eingriff in ein “unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe” darstellen und somit die Rechte des Urhebers verletzen.

Da das Urheberrecht in Europa weitgehend harmonisiert ist, konnte der BGH nicht ohne Berücksichtigung der Auffassung des EuGH entscheiden. Andernfalls hätte das Framing in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich bewertet werden können, was vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist. Daher reichte der BGH die Frage an den EuGH weiter, “ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt”.

Diese Frage hat der EuGH jetzt beantwortet. Demnach ist das Einbinden von Inhalten legal, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind beim Einbetten öffentlich zugänglicher Youtube-Videos erfüllt. Ein neues Publikum werde dadurch nicht erreicht, weil laut EuGH davon ausgegangen werden könne, “dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.”

Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke anmerkt, gilt die EuGH-Entscheidung nicht nur für Youtube-Videos, sondern für alle mittels Framing eingebundene urheberrechtlich geschützten Inhalte. Voraussetzung ist, dass diese einmal im Netz öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Dabei sei es unerheblich, ob diese mit oder ohne Zustimmung des Urhebers im Netz veröffentlicht wurden.

“Das bedeutet zum Beispiel, dass es legal ist, fremde Fotos auf der eigenen Internetseite einzubinden. Eine Lizenz ist hierfür nicht erforderlich”, so Solmecke. “Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft auch die Fotos kommerzieller Anbieter ohne den Erwerb einer Lizenz im Wege des Framing genutzt werden dürfen.” Aus Sicht der Rechteinhaber sei das Urteil daher ein mittlere Katastrophe.

[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]

Redaktion

Recent Posts

KI in der Medizin: Mit Ursache und Wirkung rechnen

Maschinen können mit neuen Verfahren lernen, nicht nur Vorhersagen zu treffen, sondern auch mit kausalen…

17 Stunden ago

Sicherheit für vernetzte, medizinische Geräte

Medizingeräte Hersteller Tuttnauer schützt Gerätesoftware mit IoT-Sicherheitslösung.

17 Stunden ago

Blockchain bleibt Nischentechnologie

Unternehmen aus der DACH-Region sehen nur vereinzelt Anwendungsmöglichkeiten für die Blockchain-Technologie.

1 Tag ago

Branchenspezifische KI-Modelle

SAS bietet einsatzfertige KI-Modelle für konkrete Herausforderungen wie Betrugserkennung und Lieferkettenoptimierung.

2 Tagen ago

Hypershield: Umfassender Schutz von Cloud über Rechenzentrum bis Fabrikhalle

Cisco stellt neuen Ansatz zur umfassenden Absicherung der IT-Infrastruktur vor.

2 Tagen ago

Vernetztes Fahren: Bereitschaft zum Teilen von Daten gering

Deloitte-Studie äußert jedoch Verständnis für die Zurückhaltung der Kunden. Nutzen der Angebote sei hierzulande kaum…

3 Tagen ago