Bei Kunden von Prepaid-Karten müssen die Mobilfunkbetreiber keine Daten speichern. Das hatte das Bundesverwaltungsgericht gestern in Leipzig entschieden. Mit einer Musterklage wollte der Carrier Vodafone D2 verhindern, dass er die persönlichen Kundendaten von Prepaid Handy-Nutzern speichern und gegebenenfalls an Behörden weitergeben muss. Dies würde aber das im Grundgesetz festgelegte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen, so das Gericht.
Nach Auffassung des zuständigen sechsten Senats bauen die Leitlinien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post für Prepaid-Karten nicht auf das Telekommunikationsgesetzt auf, mit dem eine Datenspeicherung festgelegt wäre. Würden diese Richtlinien zutreffen, könnten von verschiedenen Behörden Auskünfte bei den Betreibern eingefordert werden. Kunden von Guthabenkarten sind demnach anders zu beurteilen, als Kunden mit einem festen Vertrag.
Rund die Hälfte aller Mobilfunkteilnehmer in Deutschland bindet sich nicht mit einem Vertrag an einen Mobilfunkbetreiber und nutzt stattdessen das Guthabensystem. Bislang mussten die Daten der Handynutzer zumindest einmal vor dem Freischalten der Karte gespeichert werden. Doch wurde das in der Praxis nicht immer umgesetzt. Seit 1997 hatte Vodafone versucht, durch eine gerichtliche Entscheidung von der Pflicht loszukommen, eine umfangreiche Kundendatei führen zu müssen.
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