Der Domainname des Shopping-Portal-Betreibers Froogles.com verletzt nach Ansicht des Schiedsgerichtes der ICANN, der Organisation, die für die Vergabe und Verwaltung von Adressen im Netz zuständig ist, nicht den Marken-Namen der Suchmaschine Google und deren E-Commerce-Suchservice Froogle. Die Marke würde sich eindeutig von der Suchmaschine unterscheiden und auch die Verschiedenheit der Angebote der beiden Portale würden eine Verwechslung unwahrscheinlich machen, begründeten die Richter ihr Urteil.
Ein Streit um die Ähnlichkeit der Namen bei Froogle, dem E-Commerce-Dienst von Google, könnte aber unter Umständen für Richard Wolfe, dem Besitzer von Froogles.com, ausgehen. Denn das Shopping-Portal ist schon länger am Netz als der vermeintliche Namensvetter des Such-Giganten.
Doch dieser Fall wird bereits von dem amerikanischen Trademark-Office behandelt. Hier hatte Wolfe Beschwerde gegen Google wegen Froogle eingelegt. Sein Vorwurf: Froogle würde seine Markenrechte an Froogles verletzen. Bevor Wolfe seinen Dienst gestartet hatte, ließ er den Namen durch Anwälte prüfen.
Land Niedersachsen schließt datenschutzrechtliche Vereinbarung mit Microsoft zur Nutzung von Teams ab.
Ein Großteil der Inventurdifferenzen im deutschen Einzelhandel wird durch Ladendiebstähle verursacht.
DDoS-Angriffe haben seit dem Beginn des Krieges zwischen Russland und der Ukraine an Häufigkeit und…
Lieferkettenplanung in Deutschland auf Basis von Excel bei 37 Prozent der befragten Unternehmen im Einsatz.
Bedienpersonal von Fertigungsanalagen soll mögliche Risiken auch ohne Cybersecurity-Fachwissen erkennen und minimieren können.
Schiffl IT: Anomalien im Netzwerkverkehr und in den Systemen in Echtzeit identifizieren.