So stellte sich dem Richter der Sachverhalt dar:
Der Kläger wandte sich gegen einen TV-Beitrag, der die Gefährlichkeit der Arbeit von Türstehern beschrieb. In einer Sequenz war der Kläger zu sehen, der alkoholisiert und wankend versuchte, Eintritt in eine Berliner Disko zu bekommen. Nachdem er mehrfach abgewiesen wurde, drohte die Situation zu eskalieren. Er schmiss vor Wut einen Bauzaun um, schrie die umstehenden Gäste an und beschimpfte den Türsteher als Geisteskranken. Der Moderator kommentierte die Situation mit den Worten, dass es “jetzt ungemütlich” werde.
Um die Sendung zu bewerben, stellte der beklagte Sender ein Standbild aus der Reportage ins Internet. Der Kläger war der Auffassung, dass ein falsches Bild von ihm präsentiert und einem Millionenpublikum vorgeführt werde. Er begehrte daher die Zahlung einer Geldentschädigung.
Die Richter des Landgerichts Berlin entschieden teilweise für den Kläger (Urteil 27 O 21/09 vom 5. Mai 2009). Zunächst führten sie aus, dass die TV-Reportage den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Er werde einem Millionenpublikum als gewaltbereite Person präsentiert. Aufgrund der starken Alkoholisierung, die für den Zuschauer durch die undeutliche Aussprache des Gefilmten augenscheinlich sei, werde er regelrecht vorgeführt.
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