In dem aktuellen Fall (Düsseldorf Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2009) hatte eine Portal-Betreiberin im Internet die Möglichkeit angeboten, an Online-Tombola-Spielen teilzunehmen. Die Spieler konnten für 50 Cent ein Los erwerben und erhielten zwei Freilose für Probespiele. Als die zuständige Ordnungsbehörde die Tombola gegen Androhung eines Zwangsgeldes verbat, zog die Frau dagegen vor Gericht.
Die Richter wiesen die Klage jetzt jedoch ab. Begründung: Bei dem Angebot der Klägerin handle es sich um Werbung für ein unerlaubtes Glücksspiel. Denn für den Erwerb einer Gewinnchance verlange die Portal-Betreiberin 50 Cent und die Entscheidung über einen Gewinn hänge vom Zufall ab.
Unerheblich sei dabei der Einwand, dass lediglich ein 50 Cent Teilnahme-Entgelt verlangt werde und damit die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten werde. Denn aufgrund der Kumulation der Spiel- und Gewinnmöglichkeiten sei der Einsatz der ursprünglich 50 Cent weit überschritten. Mit jedem Los werde der Spieler schließlich dazu animiert, mehr Lose zu erwerben, die seine Gewinnchancen weiter erhöhten.
Ein elementarer Bestandteil einer effektiven Cloud-Strategie ist nach erfolgter Implementierung die künftige Verwaltung des Dienstes.
Die Neuerungen sollen den Digital Thread, die Low-Code-Entwicklung, die Visualisierung komplexer Baugruppen und das Lieferantenmanagement…
Eine Bitkom-Umfrage attestiert der Datenraum-Initiative des Bundes hohe Bekanntheit in der Industrie. Doch noch ist…
Ransomware-as-a-Service ist ein lukratives Geschäft und in den Händen professionell organisierter Gruppen. Jetzt können Kriminelle…
Bad Bots richten nicht nur wirtschaftlichen Schaden an. Laut dem Bad Bot Report von Imperva…
Studie von OVHcloud verdeutlicht Stellenwert von Datenresidenz und Datensouveränität bei KI-Anwendungen.