Die Arbeitgeber wiesen mit Blick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass man im Falle eines Flashmobs den Betrieb kaum kurzfristig schließen könne – sei doch eine solche Spontan-Aktion kaum absehbar.
Die Entscheidung des BAG läuft nach Meinung des Instituts der deutschen Wirtschaft darauf hinaus, die Rechtmäßigkeit von Flashmobs im Einzelfall zu prüfen. Das mache Arbeitskämpfe schwer kalkulierbar. Der Arbeitskampf sei jedoch immer nur letztes Mittel. Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren sollte jeder Streik durch eine Urabstimmung legitimiert werden, so das Institut. Das müsste in Zukunft auch für Flashmobs gelten. Sie sollten nur zulässig sein, wenn sich eine Mehrheit der Beschäftigten eines Betriebs für eine entsprechende Aktion ausspricht.
Die Gewerkschaft ver.di setzt unterdessen weiter auf den “Arbeitskampf 2.0”. So wurde im Oktober 2009 ein Einkaufszentrum in Aschersleben (Sachsen-Anhalt) per Flashmob bestreikt.
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