Im Mittelpunkt des Gerichtsverfahrens stand eine Software zur KFZ-Funktionsanalyse. Ein Internetnutzer hatte diese mittels Filesharing in einer P2P-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht.
Der Hersteller der Lösung zog deshalb vor Gericht und verlangte von dem Angeklagten neben den Abmahnkosten auch die Lizenzkosten in Höhe von 5001 Euro. Der Betroffene hielt die Höhe jedoch für nicht angemessen.
Die Richter folgten jedoch in ihrem Urteil (LG Köln, Urt. v. 13.01.2010 – Az.: 28 O 603/09) der Argumentation des Softwareherstellers. Ihm stünden aufgrund des urheberrechtswidrigen Uploads die Abmahnkosten in voller Höhe zu. Dies werde auch dadurch unterstützt, dass der Angeklagte behauptet hatte, die Datei habe sich nicht auf seinem Rechner befunden. Diese Aussage stellte sich später als falsch heraus.
Auch die Lizenzkosten von 5001 Euro habe der Angeklagte zu zahlen. Der Softwarehersteller hatte im Vorfeld nachweisen können, dass er die Lizenzen im Schnitt zu diesem Preis vertreibt. Das Gericht hielt diesen Betrag deshalb für angemessen und ausreichend.
Kurz vor der Fußball-Europameisterschaft in Deutschland nehmen die Cyberbedrohungen für Sportfans zu, warnt Marco Eggerling…
Software für das Customer Relationship Management muss passgenau ausgewählt und im Praxistest an das einzelne…
Ein elementarer Bestandteil einer effektiven Cloud-Strategie ist nach erfolgter Implementierung die künftige Verwaltung des Dienstes.
Die Neuerungen sollen den Digital Thread, die Low-Code-Entwicklung, die Visualisierung komplexer Baugruppen und das Lieferantenmanagement…
Eine Bitkom-Umfrage attestiert der Datenraum-Initiative des Bundes hohe Bekanntheit in der Industrie. Doch noch ist…
Ransomware-as-a-Service ist ein lukratives Geschäft und in den Händen professionell organisierter Gruppen. Jetzt können Kriminelle…
View Comments
offene Fragen
der Artikel geht leider auf ein paar Details nicht ein, die den Vorgang in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten:
a) es scheint sich um etwas zu handeln, das im Prinzip jede Autowerkstatt btauchen kann. Und das wird "üblicherweise" zu Preisen in dieser Gegend abgegeben - ohne eine feste Preisliste?
5001 ? ist zufällig der Betrag, um in die 2.Instanz zu kommen
b) kann es sein, dass die Software ohne ergänzende - und nicht ganz billige - Hardware nutzlos ist?