Ein Internetnutzer hatte zwei Musikstücke in einer P2P-Tauschbörse hochgeladen und zum Download bereitgestellt – ohne Einverständnis des Rechteinhabers. Als dieser den rechtswidrigen Upload entdeckte, reichte er am Landgericht Hamburg Klage ein und forderte eine Schadensersatz von 150 Euro pro Lied.
Die Richter bejahten diesen Anspruch zwar – erklärten jedoch, dass dem Kläger lediglich ein Anspruch von 15 Euro pro Lied zustehe. Die Argumentation: Die Kläger hätten sich bei ihrer Schadensersatzforderung zwar am Mindesttarif der GEMA orientiert: Dieser sieht bei einem Download von bis zu 10.000 Stück eine Vergütung von 150 Euro vor. Dieses Vorgehen sei aber nicht nachvollziehbar, so die Richter (Urt. v. 08.10.2010 – Az.: 308 O 710/09).
Denn die betreffenden Musikstücke sind zwischen 12 und 18 Jahre. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass die Download-Nachfrage sehr hoch sei. Zudem habe der Kläger keine Angaben darüber gemacht, in welchem Zeitraum die Lieder öffentlich abrufbar gewesen seien. Deshalb müsse zugunsten des Angeklagten angenommen werden, dass es sich nur um einen kurzen Zeitraum gehandelt habe.
Vor diesem Hintergrund ging das Gericht davon aus, dass es zu circa 150 Downloads gekommen sei, die eine Lizenz von 15 Euro rechtfertigten.
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