Motorola klagt iPhone und iPad 3G aus Apples Onlineshop

Von der Entscheidung des Landgerichtes (LG) Mannheim ist jedoch nicht das aktuelle Modell, das iPhone 4S, betroffen. Zudem brauchen Apple-Kunden keine Engpässe befürchten: “Auch wenn einige iPad- und iPhone-Modelle derzeit nicht in unserem Online-Store in Deutschland verfügbar sind, dürften Kunden kein Problem haben, diese Geräte in unseren Stores oder bei autorisierten Händlern zu finden”, so Apple in einer Stellungnahme.

Und so betreffe die einstweilige Verfügung derzeit nur den Online-Store Apples in Deutschland. Allerdings plant Motorola mit dem gleichen Patent Apple auch in den USA anzugreifen.

Apple erklärte auch, gegen die Verfügung vorgehen zu wollen. Schließlich lehne Motorola es ab, das fragliche Patent zu akzeptablen Bedingungen zu lizenzieren, obwohl es schon vor sieben Jahren zu einem “grundlegenden Patent” erklärt worden sei.

Solche für eine Branche grundlegenden Patente – etwa für Industriestandards – lizenzieren deren Inhaber zumeist zu “fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen” (FRAND).

Samsung sieht sich jetzt beispielsweise mit einer Kartelluntersuchung der EU-Kommission konfrontiert, weil es einige seiner Patente missbraucht haben soll, um den Wettbewerb auf europäischen Mobilfunkmärkten zu verzerren. Es hatte 1998 gegenüber dem European Telecommunications Standards Institute (ETSI) das unwiderrufliche Versprechen abgegeben, seine grundlegenden Patente, die europäische Mobilfunkstandards betreffen, zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren.

Patent-Lobbyist Florian Müller führt den Umstand, dass das iPhone 4S nicht von der jüngsten einstweiligen Verfügung betroffen ist, auf den darin verwendeten Basisbandchip von Qualcomm zurück. Frühere Modelle setzten auf Chips von Infineon beziehungsweise Intel. “Wenn Motorola und Qualcomm eine Vereinbarung zur gegenseitigen Lizenzierung besitzen (wie auch Samsung und Qualcomm), ist Apple dadurch geschützt.”

Müller geht davon aus, dass Apples Schritt mit einem Urteil von Anfang Dezember zusammenhängt. Eine einstweilige Verfügung eines deutschen Gerichts hat nämlich nicht automatisch eine Auswirkung auf den Handel, sondern kann erst dann wirksam werden, wenn der Gewinner die Vollstreckung beantragt. Und das hat Motorola nun vermutlich veranlasst.

Vor knapp zwei Monaten hatte das Landgericht Mannheim entschieden, dass Apple gegen ein GPRS-Patent von Motorola verstößt (EP 1010336 B1, US-Nummer 6.359.898). In dem Urteil wird es Apple ausdrücklich untersagt, Geräte in Deutschland zu vertreiben, die dieses Patent verletzen. Andernfalls droht eine Strafe von bis zu 250.000 Euro.

In einer zweiten Entscheidung hat das LG Mannheim eine einstweilige Verfügung gegen den Push-E-Mail-Dienst von iCloud und seinen Vorgänger MobileMe ausgesprochen. Sie gilt zudem für jedes Gerät, das auf die Dienste zugreifen kann.

Silicon-Redaktion

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