Einstimmig hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (18/6280) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (18/6575) angenommen.
Damit steht es künftig Endkunden frei, die Telekommunikationsendeinrichtung hinter dem passiven Netzabschlusspunkt selbst auszuwählen. Die Regierung setzt damit einen Beschluss um, der bereits vor zwei Jahren im Rahmen der Koalitionsverhandlungen vereinbart wurde.
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen den Anschluss der Telekommunikationseinrichtungen nicht verweigern. Auch dürfen sie keine Endeinrichtung für den Anschluss zwingend vorschreiben. Der Anbieter ist außerdem verpflichtet, notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss der Endeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenlos bei Vertragsabschluss zur Verfügung stellen.
Letzteres hatten die Anbieter zum Ärger vieler Kunden verweigert, sodass der Einsatz eines alternativen Routers nicht möglich war. Zahlreiche Beschwerden bei der Bundesnetzagentur blieben ohne Folgen, da die Behörde mangels gesetzlicher Grundlagen bisher nicht einschreiten konnte.
Die Praxis einiger Netzbetreiber, ausschließlich den von ihnen vorgesehenen Router am Breitbandanschluss des Anwenders zuzulassen, ist künftig nicht mehr zulässig, weil sie die freie Endgeräteauswahl der Endkunden ausschließt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Ziel des Gesetzes ist es auch, Wettbewerbsbehinderungen abzubauen und Impulse für einen intensiveren Wettbewerb zu setzen. Allerdings tritt das Gesetz erst sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Dies wird mit technischen und administrativen Vorkehrungen bei den betroffenen Unternehmen begründet.
Widerstand gegen das Gesetz hatte zuletzt der Bundesrat geäußert. In einer Stellungnahme forderte er, “im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telefonnetz […] die Festlegung weitergehender Anforderungen erforderlich ist […] und ob die Definition des Endpunkts des öffentlichen Telefonnetzes als passiver Netzabschlusspunkt […] an die technischen Gegebenheiten von Fibre-to-the-Home-Netzen sowie von Kabelnetzen angepasst ist oder ob die Definition entsprechend erweitert werden muss.”
Es könnte also sein, dass der Bundesrat das nun beschlossene Gesetz noch verzögert, indem er Nachbesserungen fordert. Verhindern kann die Länderkammer das Gesetz allerdings nicht. Wenn es in einem möglichen Vermittlungsausschuss keine Einigung gibt, kann der Bundesrat vom Bundestag überstimmt werden.
[mit Material von Kai Schmerer, ZDNet.de]
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