Gegen eine angeordnete Telefonüberwachung kann sich ein Netzbetreiber grundsätzlich nicht gerichtlich wehren. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichtes Kaiserslautern, der zur Beginn der Woche bekannt geworden ist.
Das Gericht sieht in der Anordnung einer Überwachung lediglich einen Eingriff in die persönlichen Rechte der Gesprächsteilnehmer, von der ein Netzanbieter aber nicht betroffen sei. Daher sei auch eine gerichtliche Gegenwehr nicht möglich. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Betreiber “besondere technische Voraussetzungen” schaffen müsse.
So hatte das Amtsgericht Kaiserlautern hatte eine Telefongesellschaft angewiesen, Verbindungspartner eines bestimmten Teilnehmers herauszugeben. Das Unternehmen kam der Aufforderung zwar nach, legte gegen den Beschluss aber Beschwerde ein, um mögliche Wiederholungen zu verhindern. Die Gesellschaft sah sich in dem Recht der freien Berufsausübung beeinträchtigt, was das Gericht jedoch nicht bestätigte.
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