Damit können Fahnder gespeicherte Daten nicht mehr nur erst beim Verdacht einer schweren Straftat beschlagnahmen, sondern bereits bei der begründeten Annahme einer leichten Straftat.
Dem Zweiten Senat zufolge endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses mit dem Abschluss des Kommunikationsvorgangs. Allerdings stünden die gespeicherten Verbindungsdaten unter dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie Rückschlüsse über Beziehungen, Interessen, und Neigungen des Betroffenen zuließen und damit einem Persönlichkeitsprofil nahe kämen. Im Klartext heißt das: der Zugriff wird erleichtert, sofern zuvor die hohen Hürden der Selbstbestimmung überwunden worden sind.
“Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen”, heißt es in dem einstimmig ergangenen Urteil. Konkret bedeutet dies, dass Computerdaten im Regelfall vor Ort durchgesehen werden müssen und nicht das gesamte Gerät beschlagnahmt werden darf.
Ausgangspunkt der heutigen Entscheidung war die Klage einer Heidelberger Richterin. Sie hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem ihre Wohnung auf Verdacht durchsucht und Computerdaten beschlagnahmt worden waren. Die Annahme, dass sie Informationen zu einem Prozess an die Presse weitergegeben habe, erhärtete sich nicht. Auf Basis des jetzigen Urteils war seinerzeit sowohl die Durchsuchung als auch die Beschlagnahme wegen Verletzung der informationellen Selbstbestimmung und Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungswidrig.
Der Strafverteidiger Gunter Widmaier stellte klar, dass die Strafverfolger bei Handys und Computern nun höhere Hürden zu überwinden hätten als beispielsweise bei der Beschlagnahme von Waffen oder anderen Beweismitteln. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erhöhe den Schutz des Betroffenen.
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