FSF verteidigt den Entwurf zur GPLv3

In einem Posting rief Eben Moglen, der Generalanwalt der Free Software Foundation (FSF), die Kritiker dazu auf, auch die Meinung anderer zur Kenntnis zu nehmen. Sie seien herzlich eingeladen, an der Diskussion für eine neue General Public License (GPL) teilzunehmen, um für alle Beteiligten die beste Lösung zu ermöglichen.

Torvalds lobt vor allem die Einfachheit der aktuellen Lizenz, die sich über problematische Details ausschweigt und daher weitreichende Gültigkeit habe. Eine Reihe von Linux-Kernel-Entwicklern sprach sich gegen eine zu restriktive neue GPL aus. Hersteller würden dadurch in ihren Mitteln zu sehr eingeschränkt. Letztlich stünde damit der Erfolg des Konzeptes Open Source als solches auf der Kippe.

Nun kontert die Free Software Foundation: “GPLv3 verbietet bestimmte Distributions-Praktiken, die die Freiheit des Anwenders einschränken, den Code zu verändern.” Damit wolle man bei einigen Unternehmen die Praxis durchkreuzen, dass offene Software eingesetzt wird, ohne den Code weiterzugeben. So versuchen einige Unternehmen, den Code mit einer Einschränkung der freien Verwendbarkeit zu verbreiten. Und dem soll der neue Entwurf ein Ende setzen.

Hier sind vor allem Hardwarehersteller gemeint. Die FSF stößt sich an der Praxis, dass verschlüsselte Software ohne den entsprechenden Schlüssel vertrieben wird. “Dadurch wird das Recht des Anwenders beschnitten, modifizierte Versionen des Codes installieren oder ausführen zu dürfen “, so die FSF. Auch die Tatsache, dass der Schlüssel in einer Hardware vorhanden sei, die den Gebrauch einschränke, ändere nichts an der Bedingung, dass der entsprechende Code mitgeliefert werden muss”, heißt es in dem aktuellen Entwurf der GPLv3.

Die FSF hält auch den Vorwurf für unbegründet, eine neue Klausel gefährde Patente von Unternehmen, wodurch für die der Anreiz geschmälert würde, in Open Source zu investieren.

“Die GPLv3 sagt lediglich, dass wenn jemand ein Patent besitzt, das XYZ abdeckt, und unter der GPL ein Programm verbreitet, das XYZ ausführt, nicht diejenigen verklagen darf, die das Programm verwenden, verbessern oder weiter verbreiten, wenn sie mit einer eigenen Version des Programms XYZ ausführen”, erklärte die FSF. So seien andere Patente, die von dem freigegebenen Programm nicht verwendet werden, von dieser Regelung völlig unbetroffen.

Silicon-Redaktion

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