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Abmahnungen aus Gewinnstreben sind rechtsmissbräuchlich

Das Gericht gab der Beklagten Recht und wies die Anträge der Klägerin zurück. Das Verhalten der Klägerin sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, die Unterlassungsklage gegen die Beklagte sei deshalb unzulässig.

Allein die hohe Zahl verschickter Abmahnungen lasse jedoch noch nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen, so lange jeweils auch konkrete Rechtsverstöße festzustellen sind. Jedoch kann sich aus hinzutretenden Umständen ein Rechtsmissbrauch ergeben. So seien insbesondere Abmahnungen, die von sachfremden Erwägungen, z.B. von einem Gebührenerzielungsinteresse, geleitet seien, rechtsmissbräuchlich.

Konkret könne sich ein solches Verhalten ergeben, wenn ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebes bestehe. Aber auch die Art und Weise der Verfolgung der Ansprüche könne ein Hinweis sein.

Das vom Gericht geschätzte Kostenrisiko, welches die Klägerin mit den 60 bis 80 Abmahnungen eingegangen war, liege deutlich über dem Umfang der Geschäftstätigkeit der Klägerin. Ein derart immenses Risiko sei mit einem Begehren nach sauberem Wettbewerb allein nicht zu rechtfertigen. Das Gericht schloss daher, dass es der Klägerin nicht vordergründig um die Beseitigung fremder Rechtsverstöße, sondern um die Erzielung von Gebühren gehe. Dies werde auch durch die geforderte Schadenersatzpauschale unterstrichen. Diese entbehre jeder Grundlage. Schließlich sei das Verhalten der Klägerin, den Empfängern der Abmahnungen ein höheres Risiko für den Fall eines Gerichtsverfahrens anzudrohen, für die rechtsmissbräuchliche Abmahnpraxis.

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Silicon-Redaktion

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  • Abmahnerei
    Endlich passiert mal etwas mit dieser eklig-widerwärtigen Praxis der Abzockerei, genannt Abmahnung.

    Die Betroffenen werden seit Jahren aufgrund mangelhafter Gesetzgebung zur Kasse gebeten, und gottseidank gibt es wie in diesem Falle endlich mal Richter mit Verstand, die dem langsam den Riegel vorschieben in der allgemeinen deutschen BananenRepublik-Rechtsprechung.

    H.

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