Dies gelte vor allem dann, wenn dem Mitbewerber durch die notwendige Rechtsverteidigung massive personelle sowie finanzielle Belastungen entstehen (Urteil 327 O 529/08 vom 22. Januar dieses Jahres).
Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar: Die Parteien führen Krankentransporte durch. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte ihr Fahrzeug nicht mit dem Wort “Krankentransport” beschriften dürfe, da diese nicht über die notwendige Erlaubnis verfüge. Sie mahnte die Beklagte daher ab.
Darüber hinaus erhielt die Beklagte eine weitere Abmahnung durch eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer die beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin waren. Eine weitere identische Abmahnung erhielt die Klägerin von einer GmbH, deren Geschäftsführer ein Rechtsanwalt war, der auch die Klägerin vertrat. Durch diese personellen Verflechtungen hielt die Beklagte das Vorgehen für rechtsmissbräuchlich.
Die Richter gaben der Beklagten Recht und wiesen die Klage ab. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei.
Zum einen handle es sich um einen relativ geringen Wettbewerbsverstoß, der die wettbewerbsrechtliche Relevanzschwelle nur unwesentlich überschreite und für die Tätigkeit der Klägerin kaum Auswirkungen haben dürfte.
Zum anderen erscheine es daher umso weniger nachvollziehbar, warum die Klägerin “auf breiter Front” gegen die Beklagte vorgehe. Das Vorgehen der Klägerin sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, da es auf einem gezielten und abgestimmten Verhalten beruhe. Für die Verteidigung habe der Beklagte enorme Belastungen in personeller und finanzieller Hinsicht auf sich nehmen müssen, was das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Klägerin verstärke.
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Abmahnung
Wann wird unser Gesetzgeber den Unfug mit den Abmahnungen endlich verbieten. Hier sind dem Anschein nach nur sonst unfähige Anwälte tätig um irgendwelche Opfer abzuzocken