In diesem Zusammenhang sollte man noch auf ein anderes interessantes Urteil verweisen: Ganz so einfach ist die Verurteilung eines Nutzers von illegalen Musiktauschbörsen nämlich gar nicht. Wird gerichtlich eine Urheberrechtsverletzung wegen der Verbreitung von Musikdateien in P2P-Musiktauschbörsen geltend gemacht, so muss der Rechteinhaber die Zuordnung der festgestellten IP-Adresse lückenlos dokumentieren. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung glaubhaft bestreitet.
Das erklärte das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az.: 2-18 O 162/09). Bei dem Kläger handelte es sich um eine Musikgesellschaft, die die Nutzungs- und Verwertungsrechte an diversen Musikstücken hatte. Sie entdeckte, dass in einer P2P-Musiktauschbörse das Musikstück mehrfach öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Nachdem der Kläger aber nicht beweisen konnte, dass der Beklagte auch tatsächlich eine Rechtsverletzung vorgenommen hat, wurde eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Der Beklagte hatte an Eidesstatt versichert, zum fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause gewesen zu sein.
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