Die Frankfurter Plattenfirma 3p hatte den Inhaber eines WLAN-Anschlusses verklagt, weil der urheberrechtlich geschützte Song ‘Sommer unseres Lebens’ im Jahr 2006 über dessen IP-Adresse in eine Tauschbörse hochgeladen wurde. Der WLAN-Betreiber war zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich im Urlaub. Das Musiklabel behauptete, dass das WLAN-Netz des Mannes aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Daher forderte es Schadenersatz, Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Anschlussinhaber wies die Vorwürfe zurück.
Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Urteilen. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte vorherigen Entscheidungen, die besagen, dass ein Anschlussbesitzer als sogenannter Störer abgemahnt werden darf, wenn er sein WLAN nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff schützt (Aktenzeichen 2/3 O 19/07). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage dagegen mit dem Hinweis ab, dass der WLAN-Betreiber grundsätzlich nicht für Fremdverstöße haften müsse (Aktenzeichen 11 U 52/07).
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil jetzt teilweise aufgehoben. Für rechtmäßig erachtet er den Unterlassungsantrag und den Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten. Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung komme jedoch nicht in Betracht. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht, zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von Dritten missbraucht zu werden.
Privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, so der BGH. Die Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
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