Hintergrund des Urteils war die Klage eines Gemüsegroßhändlers gegen einen Früchtehändler. Dieser hatte auf seiner Webseite keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt. Sein Name fand sich zwar nicht im Impressum, jedoch auf der leicht überschaubaren Startseite. Der Gemüsegroßhändler rügte die fehlenden Pflichtangaben als wettbewerbswidrig. Nachdem eine Abmahnung erfolglos blieb, begehrte er gerichtlich Unterlassung und die Erstattung der Abmahnkosten.
Die Richter des Landgerichts München wiesen die Klage ab. Sie erklärten, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungs- und Zahlungsanspruch nicht zustehe. Der Beklagte habe durch sein Verhalten nicht wettbewerbswidrig gehandelt.
Grundsätzlich sei es zwar erforderlich, dass auf einer Internetpräsenz der Name des Betreibers im Impressum genannt werde. Jedoch stelle nicht jeder Verstoß eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Von solch einer sei nur auszugehen, wenn eine spürbare Beeinträchtigung der Mitbewerber vorliege. Dies sei hier nicht gegeben. Der Beklagte habe seinen Namen nämlich auf der leicht überschaubaren Startseite deutlich angegeben.
Für die fehlende UStID-Nr. gelte gleiches. In diesem Teilbereich werde jedoch grundsätzlich gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoßen. Dennoch sah das Gericht auch darin keine spürbare Beeinträchtigung der Mitbewerber.
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