Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Online-Portal-Betreiber. Dieser bot seinen Usern eine Autocomplete-Funktion an, wonach eine Liste mit den Suchkriterien entsprechenden Anwälten angezeigt wurde. Der Nutzer konnte sich hierüber auch automatisiert Fachanwälte anzeigen lassen.
Dagegen hatte ein Service-Dienstleister für Rechtsberatung geklagt, weil eine Vielzahl von Fantasie-Fachanwaltstiteln auf der Webseite über die Autocomplete-Funktion zu sehen waren. Dazu gehörten beispielsweise der “Fachanwalt für Vertragsrecht” oder der “Fachanwalt für Markenrecht”. Da diese Titel nicht existent seien und den Nutzer in die Irre führten, begehrte der Kläger Unterlassung.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.10.2011 – Az.: 2-03 O 437/11). Es betonte in seiner Begründung, dass es sich bei den monierten Titeln insgesamt um Fantasie-Fachanwaltstitel handle. Die Bewerbung derartiger, nicht existierender Titel sei rechtswidrig. Derjenige, der rechtlichen Rat suche, werde durch die Nutzung nicht existenter Fachanwaltstitel in die Irre geführt.
Aufgrund der automatisierten Suchfunktion auf der Webseite des Beklagten, bestehe die technische Möglichkeit, unzählige nicht existente Fachanwaltstitel anzuzeigen. Die Potenzierung der Rechtsverletzung sei damit vorgegeben.
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