Während eines Scheidungsverfahrens stellte ein Mann aus dem Bergischen Land fest, dass seine damalige Frau auf ihrem Facebook-Profil folgende Aussagen gepostet hatte: “Rechnung vom Anwalt bekommen – 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen wäre…” und “(…) eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, (…)”.
Der Mann fühlte sich durch diese Aussagen beleidigt und begehrte Unterlassung. Die ihm dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte er von seiner Ex-Frau zurück. Diese weigerte sich und erklärte, dass sie zwar die Beiträge gelöscht und ihre Privatsphäreeinstellungen aufgrund möglicher Spionagetätigkeiten des Klägers verschärft habe, die Kosten jedoch nicht erstatten werde. Daraufhin wandte sich der Kläger an das Gericht.
Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach gab ihm Recht (Aktenzeichen 60 C 37/11). Es führte in seiner Begründung aus, dass die auf der Facebook-Profilseite veröffentlichten Kommentare beleidigend und herabwürdigend seien. Denn dies sei grundsätzlich immer dann gegeben, wenn die Ehre und der Geltungswert einer anderen Person missachtet würden.
Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen: Der Inhalt der ersten Aussage sei, dass der Kläger den Aufwand von 3500 Euro nicht wert sei. Auch die zweite Äußerung mache deutlich, dass der soziale Wert des Klägers extrem niedrig sei. Auch wenn die Aussagen überspitzt formuliert seien, so stellten sie doch massive Ehrverletzungen dar, die rechtswidrig seien.
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