Doch allein die Beschimpfung des Chefs stellt noch nicht grundsätzlich einen fristlosen Kündigungsgrund dar. So entschied beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt (AZ: 9 Ca 11504/03) in einem Kündigungsschutzverfahren in dem eine Reinigungskraft ihren Chef auf ihrer Muttersprache beschimpfte und dessen Kompetenz in Frage stellte – dass dies kein Grund für eine fristlose Kündigung sei. Denn in der Reinigungsbranche sei ohnehin ein gröberer Umgangston üblich. Daher wäre nach Ansicht der Richter eine Ermahnung der Reinigungskraft völlig ausreichend gewesen.
Anders können Gerichte entscheiden, wenn Arbeitnehmer ihren Chef beleidigen oder Lügen über ihn zum Beispiel im Internet verbreiten – und daher die Richter davon überzeugt sind, dass die Parteien den im Arbeitsverhältnis erforderlichen Respekt nicht aufrechterhalten können. Je nach Ausmaß der Beleidigung kann die Kündigung dann auch fristlos erfolgen.
Doch wann nun welche Beleidigung welche Konsequenz hat, hängt besonders von einzelnen Umständen ab: Den üblichen betrieblichen Umgangsformen in der betroffenen Branche, dem Bildungsgrad und die gesamte psychische Situation des Angestellten sowie gegebenenfalls den vorangegangene Provokationen des Chefs.
Die fristlose Kündigung stellt jedoch eine Ausnahme dar. Grundsätzlich sollte eine Abmahnung des Arbeitgebers vorausgehen, die sich der Arbeitnehmer nicht zu Herzen genommen hat. Danach kann grundsätzlich eine ordentliche Kündigung erfolgen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Angestellte sein Verhalten auch in Zukunft nicht ändern wird.
Grundsätzlich können solche Verfahren vermieden werden, wenn jeder seine Kollegen und Vorgesetzten so behandelt, wie auch er behandelt werden möchte.
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