Das LG Stuttgart (Urt. v. 26.09.2013 – Az.: 17 O 1069/12) hat entschieden, dass bei .EU-Domains ausnahmsweise ein Anspruch auf Domain-Übertragung und nicht nur auf Domain-Löschung besteht. Die Parteien stritten darum, ob ein Anspruch auf Domain-Übertragung besteht. Der Gläubiger berief sich gegenüber dem Domain-Inhaber auf sein eingetragenes Markenrecht.
Seit der Grundlagen-Entscheidung “shell.de” des BGH aus dem Jahre 2001 ist es ständige Rechtsprechung, dass der Rechteinhaber nur einen Anspruch auf Löschung hat, jedoch keinen auf direkte Domain-Übertragung. Begründet wird dieser Ansicht damit, dass andernfalls die Rechte Dritter, denen möglicherweise noch eine bessere Position zustehe, unterlaufen werde.
Das LG Stuttgart hat von diesem Grundsatz eine wichtige Ausnahme aufgestellt. Handelt es sich bei dem Streitgegenstand um eine .EU-Domain, so bestünde keine Möglichkeit eines Dispute-Eintrages. Durch den Dispute-Eintrag wird verhindert, dass der Schuldner im laufenden Gerichtsprozess an einen Dritten überträgt. Löscht der Schuldner die Domain, so fällt diese dem Dispute-Berechtigten vorrangig zu.
Da bei .EU-Domains keine Dispute-Möglichkeit existiere, habe der Rechteinhaber ausnahmsweise einen Anspruch auf Domain-Übertragung. Andernfalls könne der Schuldner die Interessen des Gläubigers durch eine zwischenzeitliche Übertragung unterlaufen.
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