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Bundesgerichtshof: Urteile zum Käuferschutz von Paypal

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen mit dem PayPal-Käuferschutz befasst. In beiden Verfahren wollten die Verkäufer durchsetzen, dass sie den Kaufbetrag erneut einfordern können, nachdem der Käufer bei Paypal den sogenannten Käuferschutz beantragt hatte und ihnen der zunächst gezahlte Betrag wieder abgezogen wurde (Aktenzeichen VIII ZR 83/16 und Aktenzeichen VIII ZR 213/16).

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Vereinbarung, zur Bezahlung PayPal zu verwenden, mit Abschluss des Kaufvertrags in der Regel als Nebenabrede getroffen wird. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers erlischt dann, wenn der vereinbarte Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn erst dann kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen.

Nach Auffassung des BGH vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend mit der Nebenabrede, die Zahlung über PayPal abzuwickeln, dass die Kaufpreisforderung wieder besteht wenn – wie in den vorliegenden Fällen – das PayPal-Konto des Verkäufers aufgrund des Käuferschutzes rückbelastet wird.

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Begründet wird das unter Verweis auf die PayPal-AGB. Dort heißt es, dass PayPal “lediglich” über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In einer neueren Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie wird diese zudem dadurch eingeschränkt, dass sie “die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht” berühre und “separat von diesen zu betrachten” sei.

Es bestehe daher kein Zweifel, dass der Käufer anstelle eines Antrags auf Käuferschutz auch vor Gericht gehen kann. Daher sei es “interessengerecht” – also nur fair – , dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz berechtigt ist, seine Kaufpreisforderung erneut zu stellen und gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen, um sie durchzusetzen.

Im ersten der beiden nun verhandelten Fälle hatte der Käufer ein Mobiltelefon für 600 Euro bestellt und über PayPal bezahlt. Das Handy wurde vereinbarungsgemäß unversichert versandt und ging offenbar auf dem Versandweg verloren. Weil der Verkäufer keinen Versandbeleg vorlegen konnte, gewährte PayPal den Käuferschutz und nahm dem Verkäufer den Betrag wieder weg.

Im zweiten Fall hatte der Käufer online eine Säge für rund 500 Euro bestellt. Als er die erhielt, stellte er fest, dass sie nicht mit den Fotos aus dem Angebot übereinstimmte. Auch hier beantragt der Käufer Käuferschutz bei PayPal. Seinen Antrag untermauerte er mit Fotos und einem Gutachten. PayPal hatte entschieden, das er sein Geld zurückbekommt und die Säge entsorgen soll. Der Verkäufer klagte, weil er eigentlich das Recht habe, Ersatz zu liefern.

Redaktion

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