Mit diesem Beschluss schmetterte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Klage der Deutschen Telekom gegen einen Konkurrenten entgültig ab. Die Telekom warf den Unternehmen vor, mit einem unstatthaft günstigen Kopplungsangebot seine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen. Der Telefon-Anbieter hatte in Zusammenarbeit mit einzelnen Stadtwerken den Strombezug gemeinsam mit einem Telefon- und Internet-Anschluss für einen monatlichen Grundpreis von 44 Euro angeboten.
Zwar räumte der BGH eine marktbeherrschende Stellung der Stadtwerke ein, die insgesamt 96 Prozent der Endabnehmer mit Strom versorgen, jedoch handele es sich hierbei nicht um einen Verstoß gegen das Kartellrecht. Ein Missbrauch dieser Stellung liege nicht vor, da der Kunde frei wählen ob er lediglich den Strom von dem Anbieter beziehen oder das Kopplungsangebot von Strom und Telefon nutzen wolle.
Es bestehe keinerlei Hinweis dafür, dass der Beklagte seine Konkurrenz behindere. Ein solches Angebot sei nur rechtswidrig, wenn dadurch der Marktzutritt für andere Wettbewerber beschränkt oder gar verhindert würde. Dafür bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Auch das Landgericht und das Oberlandgericht in München hatten die Klage zuvor schon abgelehnt. Somit ist es besiegelt: Der attraktive Dreier von Telefon, Internet und Strom ist unbedenklich und erlaubt.
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