Wer E-Mails an oder von einer bestimmten Adresse ausfiltert, macht sich wegen Verletzung des Postgeheimnisses strafbar. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Streit zwischen einer baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
Nachdem der Mitarbeiter nach einem Streit aus der Hochschule ausschied, blockierte die Universität den Mailverkehr zwischen dem entlassenen Wissenschaftler und befreundeten Angestellten. Die Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von dem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails technisch ausgefiltert wurden – ohne Benachrichtigung von Absender und Empfänger.
Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- oder Hochschulserver elektronische Briefe unterdrückt, macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar. Die betreffenden Universitätsmitarbeiter müssen sich jetzt auf strafrechtliche Verfolgung einstellen.
Ausnahmen gelten laut OLG bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, beispielsweise bei der Abwehr drohender Virenangriffe. Die Hochschule nannte das OLG nicht, damit das Ermittlungsverfahren nicht beeinträchtigt wird.
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