Das Landgericht München I hat eine einstweilige Verfügung gegen den Lizenzhändler HHS Usedsoft GmbH erlassen. Grund dafür ist demnach eine irreführende Behauptung im Rahmen einer Vertriebsaktion des Unternehmens, die sich an öffentliche Auftraggeber wendet. In einem Anschreiben an die IT-Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand behauptete Usedsoft, dass der Handel mit gebrauchter Software “ohne Wenn und Aber” rechtlich abgesichert sei. Microsoft sieht das nicht so.
Besonders ärgerlich für Microsoft war, dass Usedsoft seine Argumente Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) und von Hamburger Gerichten begründete. Jedoch bezieht sich keines dieser Urteile auf den von Usedsoft praktizierten Handel mit gebrauchten Lizenzen, stellte der Konzern klar. Das Landgericht München I entschied nun im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag von Microsoft, dass die folgenden Aussagen unzulässig sind:
“Standard-Software darf weiter veräußert werden. Dies wurde u.a. vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht.”
“Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich ’abbedungen’ werden kann, d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.”
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