Wie die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg berichtet, legte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil 4 U 216/08 vom 28. April zwei wichtige Leitsätze fest:
Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar:
Die Parteien vertreiben Spielzeug, u.a. auf Auktionsplattformen im Internet. Bei dem Geschäftsbetrieb der Klägerin handelt es sich um einen kleinen Betrieb mit etwa drei Angestellten und ggf. Aushilfen und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 100.000 Euro. Im Zeitraum von Mitte bis Ende 2008 versandte die Klägerin zwischen 60 und 80 Abmahnungen wegen angeblicher wettbewerbsrechtlicher Verstöße.
So mahnte sie auch die Beklagte ab, weil diese in ihren Versandbedingungen angab, es handele sich um “Versicherten Versand”. Die Klägerin sah dies als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit an, da den gewerblichen Verkäufer ohnehin das Versandrisiko treffe und dem Käufer daher egal sein könne, ob der Verkäufer den Versand versichere oder nicht.
Neben den jeweils geforderten Abmahnkosten forderte die Klägerin eine Schadenersatzpauschale von 100 Euro. Zudem wies sie in den Abmahnschreiben darauf hin, dass den Abgemahnten in einem gerichtlichen Verfahren möglicherweise ein höherer Streitwert erwarten könne. Die Beklagte hielt das Vorgehen der Klägerin für rechtsmissbräuchlich.
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Abmahnerei
Endlich passiert mal etwas mit dieser eklig-widerwärtigen Praxis der Abzockerei, genannt Abmahnung.
Die Betroffenen werden seit Jahren aufgrund mangelhafter Gesetzgebung zur Kasse gebeten, und gottseidank gibt es wie in diesem Falle endlich mal Richter mit Verstand, die dem langsam den Riegel vorschieben in der allgemeinen deutschen BananenRepublik-Rechtsprechung.
H.