Per Gesetz erfordert die Weiterverarbeitung von Daten über den Zweck der Diensterbringung hinaus außerdem die Zustimmung des Nutzers. Dies betrifft beispielsweise die Erstellung personenbezogener Profile. Zwar verarbeiten mehr als zwei Drittel der Anbieter Daten über die Diensterbringung hinaus, zwölf davon holen aber keine Zustimmung des Nutzers ein. 18 Anbieter weisen nicht auf das Recht hin, die Einwilligung zu widerrufen.

Untersucht haben die Wissenschaftler auch, ob der Nutzer erkennen kann, an wen seine persönlichen Daten weitergegeben werden. Laut der Studie geben mehr als zwei Drittel der Anbieter Daten weiter. Während dies in einigen Fällen zur Diensterbringung erforderlich ist, gibt mehr als ein Viertel die Gründe der Datenweitergabe nicht an. An wen die Daten überhaupt weitergegeben werden, ist bei 20 Prozent der Anbieter nicht ersichtlich.

Das Datenschutzrecht sieht vor, dass Kunden bei ihren Anbietern nachfragen können, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und an wen diese weitergegeben wurden. Außerdem sollen die Daten auf Wunsch des Nutzers gelöscht werden können. “Ein sehr nützlicher und, wie die Studie zeigt, leider nur unzureichend beachteter Mechanismus”, findet Kühling. Mehr als 35 Prozent der Anbieter ignorieren die Auskunftspflicht gegenüber ihrer Kundschaft und löschen die personenbezogenen Daten nicht. Als erschreckend empfindet Böhm die Begründungen der Internetdienstleister. Einige behaupten, die Löschung der Daten sei technisch nicht möglich, andere sagen, man sei bei ihnen gar nicht registriert.

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Silicon-Redaktion

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  • konkurrierende Vorschriften
    zumindest wer - als Shopbetreiber - einen neuen Kunden gewinnt (und sei es auch nur für eine einmalige Bestellung), muss diese Tatsache für das Finanzamt 6 Jahre lang speichern. Falls der Shop Waren versendet, gehört dazu eine echte Adresse. Diese kann folglich 6 Jahre lang nicht wirklich gelöscht werden, sondern bestenfalls versteckt
    Ob die Wissenschaftler das auch bedacht haben?

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