Beschreibungstext auf Webseiten kann Urheberschutz genießen

Bei der Gestaltung von Webseiten kann schnell das Urheberrecht verletzt werden. Das Landgericht Köln erklärte unlängst, dass die Sprachgestaltung von Webseiten urheberrechtlich geschützt ist, wenn die erforderliche “Schöpfungshöhe” vorliegt.

Dafür muss der Text eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung aufweisen. Dies liegt bei einem Textabschnitt eines DJs vor, der seine eigene Tätigkeit beschreibt und bewirbt (Urteil vom 12. August 2009, Az.: 28 O 396/09).

Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar: Die Parteien waren DJs. Der Kläger warb auf seiner Internetseite für seine Tätigkeit. Er beschrieb darin, auf welchen Festen und Feierlichkeiten er bereits Musik aufgelegt hat, dass er über professionelle Licht- und Tontechnikerfahrung verfügt und welche Musikauswahl er bereitstellt.

Auf der Webseite des Beklagten fand der Kläger genau den selben Werbetext wieder, den er für seine eigene Internetseite gestaltet hatte. Da er den Text für urheberrechtlich schutzfähig hielt, verlangte er Unterlassung. Die Richter gaben ihm Recht.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Sprachgestaltung von Webseiten geschützt sei, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe vorliege. Für die Schutzfähigkeit der auf der Internetseite verwendeten Texte gelte dabei, dass der Stoff sich abseits der üblichen Gestaltung befinde. Die Ausführungen sollten eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung aufweisen.

Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine Tätigkeit in fantasievollen und bildhaften Worten beschrieben. Die Textpassagen befänden sich abseits der Alltagssprache. Das gesamte Sprachwerk sei daher urheberrechtlich geschützt, so dass der Unterlassungsanspruch gegeben sei.

Silicon-Redaktion

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