Susensoftware handelt mit gebrauchter SAP Software. SAP hat in seinen AGB festgelegt, dass der Weiterverkauf seiner Lizenzen nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich ist. Zudem regeln die AGB den Zukauf von Vermessungen, also der Kontrolle darüber wie viele Nutzer auf die Software zugreifen können. Susensoftware klagte gegen das Unternehmen mit der Begründung, dass diese AGB Klauseln den erlaubten Handel mit gebrauchter Software unrechtmäßig erschweren. Dies sei wettbewerbswidrig.
Das LG Hamburg kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die beanstandeten AGB Klauseln mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig einzustufen sind. Das Gericht erklärte die Klauseln von SAP für unvereinbar mit der europäischen Rechtsprechung, die den Weiterverkauf von gebrauchter Software grundsätzlich erlaubt.
SAP wollte sich zunächst nicht zu dem laufenden Verfahren äußern. Bis Ende September muss das Unternehmen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Entscheidung des LG Hamburg wird am 25. Oktober 2013 erwartet.
In einem ähnlichen Streit zwischen dem Software Hersteller Oracle und dem Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft hatte der BGH ein Urteil des OLG München aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen. Auch da ging es um Lizenzbedingungen von Oracle, die einen Weiterverkauf seiner Software Nutzungsrechte verbieten. Das endgültige Urteil steht ebenfalls noch aus. Es bleibt spannend.
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