Es handelt sich um eine etwas komplizierte Urteilsfindung, nichtsdestoweniger mit weitreichenden Folgen. Daher wollen wir zunächst den Leitsatz des Gerichtes mitteilen:
“Werden unter der Überschrift ‘Rechtliche Angaben des Verkäufers’ auf einer Angebotsseite einer Internet-Auktions-Plattform der Handelsname und die Vertreter des Verkäufers nicht korrekt wiedergegeben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß auch dann dar, wenn von der Angebotsseite aus über einen (doppelten) Link ein korrektes Impressum abrufbar ist.” (Oberlandesgericht Hamm, Urteil 4 U 11/09 vom 4. August 2009)
In anderen Worten: Auch die Angaben zum Verkäufer auf der Angebotsseite müssen Handelsname und Vertreter korrekt enthalten.
Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar:
Die durch C und P vertretene Klägerin firmierte unter dem Handelsnamen “U1 GbR” und verkaufte Waren über eine Internet-Auktions-Plattform. Auf jeder Angebotsseite waren unter der Überschrift “Rechtliche Angaben des Verkäufers” folgende Angaben enthalten:
“U1, C, P GbR
C
L-Straße
… U
Deutschland.”
Ebenfalls von der Angebotsseite aus war ein korrektes Impressum, teilweise auf der “Mich-Seite” über einen bzw. zwei Links zu erreichen. Die Beklagte mahnte die Klägerin wegen der “Rechtlichen Angaben des Verkäufers” ab, die sie für einen Verstoß gegen Informationspflichten hielt. Die Klägerin erhob negative Feststellungsklage.
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