Das urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. am 24. Februar dieses Jahres (Az.: 7 Ca 5872/09). Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: Der Kläger wandte sich gegen seine fristlose Kündigung. Er war von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einer Werbeagentur, entlassen worden, weil sich Hunderte von Pornos auf seinem Dienst-PC befunden hatten.
Er gab an, dass er diese zur Inspiration genutzt habe. Schließlich sei gerade der Bereich der Pornografie in der Werbebranche ein wichtiger Ideengeber. Der Arbeitgeber erklärte, dass private Dinge nicht auf den Arbeitscomputer heruntergeladen werden dürften.
Die Richter gaben der Agentur Recht. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen, da der Kläger trotz betrieblichen Verbots, erhebliche Mengen aus dem Internet heruntergeladen habe. Es habe sich insbesondere um Dateien für den privaten Gebrauch gehandelt, von denen eine erhebliche Viren-Gefahr ausgehe. Er habe über einen langen Zeitraum die Arbeitszeit dazu genutzt, pornografische Bilder und Filme herunterzuladen anstatt seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen.
Ein solch hartnäckiger und uneinsichtiger Verstoß gegen die Weisung des Arbeitgebers rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Einwand des Klägers, die vom ihm heruntergeladenen Dateien dienten ihm nur zur Ideenfindung, greife nicht. Dafür hätten die Inhalte zu stark und zu eindeutigen pornografischen Bezug gehabt.
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