In dem aktuellen Fall hatte eine Firma eine Werbeagentur damit beauftragt, einen wöchentlichen Newsletter an die Kunden des Unternehmens zu verschicken. Um diesen Service erfüllen zu können, bekam die Agentur persönliche Kundendaten übermittelt, in diesem Fall die E-Mail-Adressen.
Als nun die Werbeagentur in die Insolvenz ging, forderte die Auftragsfirma die Herausgabe der E-Mail-Adressen. Der Insolvenzverwalter verweigerte dies jedoch. Es bestünde zwar ein vertraglicher Herausgabeanspruch. Dieser berechtige jedoch nicht zu einer insolvenzrechtlichen Aussonderung. Denn bei der Insolvenz handle es sich lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht und entschied mit dem aktuellen Urteil (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2012 – Az.: I-6 U 241/11), dass sehr wohl ein Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten besteht. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einwilligungen der Kunden in die Datenspeicherung ausschließlich für die klagende Firma gelte, nicht jedoch für die beauftragte Werbeagentur. Darüber hinaus seien die Daten für das klägerische Unternehmen von erheblichem Wert.
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