Von Vodafone verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach der Vertragspartner einen DSL-Anschluss auch mit geringerer Bandbreite als gewünscht akzeptieren muss, verstoßen gegen geltendes Recht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2012 – Az.: I-6 U 11/12).
Vodafone benutze nachfolgende Klauseln:
“1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.
2. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.”
Die erste Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam. Bei Auslegung der Bestimmung erfasse die Regelung auch die nachträgliche Einschränkung einer bestehenden vertraglichen Leistung. Da Vodafone somit jederzeit von einem bestehenden Vertrag abweichen könne, sei dies mit der rechtlichen Bindungswirkung eines Kontraktes nicht vereinbar.
Auch die zweite Klausel sei unangemessen. Sowohl nach den telekommunikations- als auch wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sei sie nicht hinreichend bestimmt und halte sich nicht an die gesetzlichen Normen des § 95 Abs.2 TKGbzw. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG.
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