Bittet ein Unternehmen trotz ausdrücklichem Verbots bei einem Kunden per E-Mail um eine Bewertung des verkauften Gegenstandes, so handelt es sich dabei um unzumutbare Belästigung (AG Hannover, Urt. v. 03.04.2013 – Az.: 550 C 13442/12).
Der Kläger bestellte bei der Beklagten Autoreifen.
Nach Abwicklung des Kaufvertrages teilte der Kläger mit, dass er keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen oder ähnliches wolle.
Kurze Zeit später übersandte die Beklagte ihm gleichwohl per E-Mail eine Bewertungsanfrage.
Das AG Hannover stufte dies als einen Fall der unzumutbaren Belästigung ein.
Auch Bewertungsanfragen seien im juristischen Sinne Werbung.
Der Kläger habe ausdrücklich zuvor erklärt, dass er keine solche Nachfragen wünsche.
Die Beklagte habe trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Klägers eine derartige Nachfrage geschickt und sich somit rechtswidrig verhalten.
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