BGH bestätigt Widerrufsrecht bei Ebay-Auktionen

Der Bundesgerichtshof (BGH) billigt wie erwartet den Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Ebay-Käufen zu. Künftig können Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses ersteigerte Artikel innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen.
Nicht betroffen sind die so genannten Privatverkäufe. Wer aber bei einem Unternehmer, der über Ebay seine Ware anbietet, einen Artikel kauft, der schließt einen ‘Fernabsatzvertrag’ ab, der innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden kann. Sinn der Regelung sei der Schutz des Verbrauchers, der auch bei Ebay- Auktionen den ersteigerten Artikel erstmals nach Zusendung zu Gesicht bekomme, sagte Katharina Deppert, Vorsitzende des VIII. Zivilsenats, bei der heutigen Urteilsverkündung in Karlsruhe. Verhandelt worden war ein Fall, bei dem ein Verbraucher über Ebay von einem Schmuckhändler ein Diamantarmband ersteigert hatte, aber die Bezahlung verweigerte, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach.

Der BGH stellte nun klar, dass Ebay-Auktionen keine ‘echten Versteigerungen’ im juristischen Sinn sind – in diesem Fall wäre ein Widerruf auf Grund einer Ausnahmevorschrift ausgeschlossen gewesen. Denn der Vertrag komme hier nicht durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande, sondern – wie beim ganz normalen Kauf – durch Angebot und Annahme.

Folge des Urteils ist ein mindestens 14-tägiges Recht zum Widerruf, der auch bei einwandfreien Artikeln eingelegt werden kann. Die Frist verlängert sich auf einen Monat, wenn der Verkäufer den Kunden erst nach Abschluss des Vertrags über seine Rechte belehrt. Unterbleibt eine detaillierte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht ganz, läuft die Frist für die Rückgabe sechs Monate.

Das Urteil stieß bei Ebay auf Zustimmung. Damit werde eine Rechtsunsicherheit beendet, teilte das Unternehmen gegenüber der Nachrichtenagentur dpa mit. Der BGH glaubt, das Urteil werde keinen nachhaltigen Einfluss auf die Geschäftsentwicklung haben. “Wir denken, dass Internet-Auktionen dadurch nicht wesentlich behindert werden”, sagte die Senatsvorsitzende Deppert.

Nicht abschließend geklärt ist nach dem Urteil, wer – über die professionellen Händler hinaus – ein Widerrufsrecht gegen sich gelten lassen muss. Die Gerichte der unteren Instanzen betrachten Ebay- Verkäufer teilweise auch dann als ‘Unternehmer’, wenn sie über einen längeren Zeitraum sehr viele Artikel via Internet versteigern.

Silicon-Redaktion

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