Konkret betreffen die beiden Urteile des Amtsgerichts Berlin Mitte (Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07) denselben Sachverhalt in zwei gerichtlichen Instanzen. Ein Internetnutzer, der die Internetseite des Bundesjustizministeriums mehrmals aufgesucht hatte, verklagte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesjustizministeriums. Das Bundesjustizministerium hatte für 14 Tage unter anderem die IP-Adressen der Seitenbesucher des Ministeriums gespeichert.
Der Kläger war der Auffassung, dass IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts darstellen und begehrte Unterlassung der Speicherung dieser Daten für die Zukunft sowie Löschung aller bisher gesammelten Daten. Die Gerichte gaben dem Kläger recht, sodass das Ministerium keine IP-Adressen mehr speichern durfte, ohne die für personenbezogene Daten geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
“Unproblematisch und rechtlich einwandfrei ist die Speicherung und Auswertung von Daten wie der Verweildauer eines Nutzers auf einer Internetseite und dessen Aktivitäten auf dieser Seite, wenn dazu keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Dabei darf es sich also nicht um Daten handeln, die eine Person, die hinter dem eigentlich anonymen Nutzer steht, identifiziert oder bestimmbar macht”, so Keller im in Anspielung auf die Archivierung der IP-Adresse.
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