Ein Aufschlag von 24 Cent kommt auf die Gebühr für ein angemeldetes Radio. Damit zahlt der Bürger jetzt 5,76 Euro pro Monat. Zusammen mit einem Fernseher fallen 17,98 Euro an. Gebühren für “internetfähige” Computer und Handys bleiben ein Streitpunkt. Für diese werden, falls kein anderes Gerät angemeldet ist, auch 5,76 Euro verlangt.
Betroffen von dieser Regelung sind vor allem Unternehmen, aber auch private Nutzer die Musik und Filme nicht mehr über einen Rundfunk empfangen, sondern selber entscheiden, was sie wann und wie ansehen oder anhören möchten. Die GEZ selbst bezeichnet Computer und Handys als “neuartige Rundfunkgeräte”, auch wenn diese Geräte gar nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden. Laut GEZ zählen darunter bereits UMTS-fähige Handys. Dabei wird in den meisten Fällen Radio auf dem Handy über WLAN oder einen UKW-Empfänger gehört.
Eine einheitliche Rechtsprechung zu den “neuartigen Rundfunkgeräten” gibt es bislang noch nicht. Bisher wurden nur in Einzelfällen geurteilt. So hatte zum Beispiel im November 2008 das Verwaltungsgericht Wiesbaden geurteilt, dass für gewerblich genutzte Computer mit Internetzugang keine GEZ-Gebühren erhoben werden dürfen.
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