Oracle ist der Auffassung, dass bis zur Entscheidung des BGH in der Sache die bisherigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 (Aktenzeichen 6 U 2759/07) sowie der Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 12. Mai 2009 (Aktenzeichen 11 W 15/09) und Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (Aktenzeichen I-20 U 247/08) maßgebend seien. Demnach, so Oracle, sei der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys sowie mit (rechtmäßig erstellten) Sicherungskopien rechtswidrig.
Auch das will Schneider so nicht stehen lassen: “Im Fall des OLG Düsseldorf ging es um Software, die besondere Anforderungen an Anwendung und Customizing mit sich bringt und deshalb einen Sonderfall darstellt. Das Frankfurter OLG-Urteil bezog sich auf den unrechtmäßigen Handel mit Lizenzaufklebern. Und einzelne Softwarelizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen, wie die Landgerichte München und Hamburg eindeutig entschieden haben, gebraucht weiterverkauft werden”.
Auch Microsoft, das von diesem Rechtsstreit nicht direkt betroffen ist, verfolgt offenbar alle Vorgänge mit größtem Interesse und äußert sich auch dazu: “Wir haben erwartet, dass sich der Bundesgerichtshof des Themas annimmt”, erklärt Dr. Swantje Richters, Rechtsanwältin der Microsoft Deutschland GmbH. “Bis zu einem endgültigen Urteil wird es allerdings noch ein bis zwei Jahre dauern.”
Weiter heißt es von dem Hersteller dazu: “Microsoft empfiehlt daher weiterhin den Kunden, beim Kauf so genannter gebrauchter Softwarelizenzen darauf zu achten, ob und welche Risiken sie eingehen. Vor allem aber sollten Interessenten prüfen, ob ihnen nötige Zusatzleistungen und Updates bei dem Erwerb einer gebrauchten Softwarelizenz zur Verfügung stehen.”
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