Rundfunkbeitrag für Unternehmen zulässig

Ein Straßenbauunternehmen klagt gegen die Neuregelung der Rundfunkbeiträge, die seit Anfang 2013 für Privatpersonen und Unternehmen gilt. Das Unternehmen muss vor allem aufgrund der Beiträge für Firmenwagen deutlich mehr zahlen. Doch wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Bezug auf die bereits am 17. Dezember 2012 eingereichte Verfassungsbeschwerde des Motabaur Unernehmens festlegt, ist der Rundfunkbeitrag auch in der aktuellen Form mit der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz vereinbar (Aktenzeichen: VGH B 35/12).

Die Klage richtete sich konkret gegen das Landesgesetz, mit dem der Landtag von Rheinland-Pfalz am 23. November 2011 dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem die GEZ-Gebühr zum Rundfunkbeitrag gemacht wurde, zugestimmt hat. Das Unternehmen unterhält einen Fuhrpark und hielt es vor allem für ungerecht, wegen der Beiträge für Firmenwagen nach der Neuregelung mehr zahlen zu müssen.

Seit 1. Januar 2013 richtet sich die Höhe der Rundfunkbeiträge für Unternehmen nämlich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der dort beschäftigten Mitarbeiter sowie der gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge. Neben Auskunftspflichten, die den Firmen auferlegt wurden, bekamen die Landesrundfunkanstalten zudem Datenerhebungsrechte und wurde ein einmaliger Datenabgleich mit den Meldebehörden angeordnet.

Das Straßenbauunternehmen sah sich durch die Änderungen in seiner von der Landesverfassung gewährleisteten Eigentums-, Gewerbe-, Informations- und allgemeinen Handlungsfreiheit sowie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Ähnlich argumentiert auch die Firma Rossmann. Im Verfahren der Drogeriemarktkette vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof wird das Urteil am Donnerstag verkündet. Rossmann hatte eine sogenannte Popularklage eingereicht, weil der neue Rundfunkbeitrag aus Sicht des Filialisten unter anderem gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitssatz der Bayerischen Verfassung verstößt. Stein des Anstoßes für Rossmann ist vor allem, dass die Beitragspflicht unabhängig davon besteht, ob in einer Wohnung oder Betriebsstätte Empfangsgeräte bereitgehalten werden.

Das Unternehmen argumentiert in seiner Klage, es sei nicht gerechtfertigt, einen Rundfunkbeitrag zu verlangen, wenn die Gegenleistung nicht gewünscht werde oder mangels Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden könne. In Betrieben sei der Rundfunkkonsum zudem die Ausnahme und nicht die Regel. Zudem handle es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer auf Räumlichkeiten, für deren Regelung den Ländern die Rechtsetzungsbefugnis fehle.

Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung widersprechen dem, indem sie quasi von Amts wegen feststellen, dass “in Unternehmen typischerweise Rundfunk empfangen” werde sowie die Staffelung des zu zahlenden Beitrags nach der Anzahl der Beschäftigten als “sachgerecht” verteidigen.

Auch SWR-Justiziar Hermann Eicher erklärte im Zusammenhang mit dem verfahren in Rheinland-Pfalz, das klassische Empfangsgerät habe als “Anknüpfungspunkt” für den neuen Beitrag ausgedient. Bei Unternehmen sei nun die Zahl der Mitarbeiter, der Betriebsstätten und der Kraftfahrzeuge entscheidend. Bei mehr als 40 Millionen Teilnehmerkonten hätten nicht alle einzeln betrachtet werden können. Eicher räumt aber auch ein: “Dass dabei an bestimmten Stellen Härten entstehen, muss gar nicht bestritten werden”.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

Redaktion

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